Der moderne Rechtsstaat hat seine Wurzeln in der Philosophie der Aufklärung, wobei ein Durchbruch erst ab dem späten 18. Jahrhundert mit der Französischen Revolution gelang.
Rechtsstaatlichkeit beinhaltet im Wesentlichen vier Prinzipien:
- Grundrechte (Grundgesetz)
- Gewaltenteilung
- Berechenbarkeit staatlichen Handelns
- Sicherungsmechanismen
Grundrechte:
Rechtsstaatlichkeit ist gleichbedeutend mit „Freiheit vom Staat".
Der/die Einzelne hat Grund- und Freiheits- bzw. Menschenrechte, über deren Nichtgewährung oder Verletzung eine unabhängige Instanz (Gerichtsbarkeit/Judikative) wacht, die der/die Einzelne zur Durchsetzung seiner Ansprüche anrufen kann.
Diese Rechtsstaatlichkeit macht keine Unterschiede und steht jeder Bürgerin und jedem Bürger gleichermaßen zu („Gleichheit vor dem Gesetz").
Gewaltenteilung:
Ein Rechtsstaat ist ein Staat, in dem es eine Bindung der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit an die Gesetzgebung gibt. Unter Gewaltenteilung versteht man die Trennung der Staatsgewalten (Gesetzgebung, Verwaltung, Gerichtsbarkeit), sprich die Aufteilung der Staatsmacht auf Legislative (gesetzgebende Organe), Exekutive (die Staatsgewalt vollziehende Organe) und Judikative (rechtsprechende Organe).
Berechenbarkeit staatlichen Handelns:
In einem Rechtsstaat wird die Rechtsordnung in einer Art und Weise inhaltlich vorher bestimmbar formuliert, die der jeweiligen Bürgerin und dem jewwiligen Bürger ein gesetzeskonformes Verhalten ermöglicht bzw. durchsetzbare Ansprüche gewährt. Das heißt, dass staatliches Handeln vorhersehbar und berechenbar ist.
- Gesetzmäßigkeit (staatliches Handeln darf mit keinem Gesetz im Widerspruch stehen.)
- Verhältnismäßigkeit (jede Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein.)
- Übergangs- und Anpassungsregelungen bei Veränderung traditioneller Zustände
Sicherungsmechanismen („Checks and balances“)
Durch die Sicherungsmechanismen kontrollieren sich die drei Staatsorgane ständig gegenseitig, damit es zu keinem Missbrauch der jeweiligen Macht kommen kann. Falls eine der Staatsgewalten versucht, ihren Machtbereich auszuweiten oder in den Bereich einer anderen einzugreifen, besitzen die beiden anderen Staatsorgane entsprechende Sicherungsmechanismen, um die eigenen Interessen zu verteidigen.
Besonderes Augenmerk muss hier immer auf die Legislative bzw. die Klasse der „Politikerinnen und Politiker“ gerichtet sein, denn sie bestimmen neue Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, über die Einleitung von Strafverfahren usw.
Quellen:
Roth, Klaus: Genealogie des Staates. Berlin: Duncker/ Humblot 2003, S. 734.
dtv-Atlas Weltgeschichte. München: Deutscher Taschenbuchverlag 2006, S. 269.
Der große Ploetz. Göttingen: Vandenhoeck und Ruprecht 2008, S. 458.
dtv-Atlas Weltgeschichte. München: Deutscher Taschenbuchverlag 2006, S. 139.
Der große Ploetz. Göttingen: Vandenhoeck und Ruprecht 2008, S. 462.